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   BGH, 15.10.1981 - 4 StR 398/81   

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https://dejure.org/1981,589
BGH, 15.10.1981 - 4 StR 398/81 (https://dejure.org/1981,589)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1981 - 4 StR 398/81 (https://dejure.org/1981,589)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 398/81 (https://dejure.org/1981,589)
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§ 229 StGB, zu Kausalität und Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei Verwirklichung einer Reserveursache: eine zeitlich nachfolgende Sorgfaltspflichtverletzung eines Dritten läßt die strafrechtliche Haftung des Erstverletzers unberührt

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung - Nichtanpassung der Geschwindigkeit an den Sichtverhältnisses - Abänderung eines Schuldspruchs

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Ursächlichkeit des Erfolges bei ebenfalls fehlerhaftem Verhalten eines Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 230

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 228
  • NJW 1982, 292
  • MDR 1982, 158
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.09.1957 - 4 StR 354/57

    Radfahrer

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 398/81
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Angeklagten und dem Tötungs- oder Verletzungserfolg (nur) dann entfällt, wenn der gleiche Erfolg auch bei verkehrsgerechtem Verhalten des Angeklagten eingetreten wäre oder wenn sich das aufgrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen läßt (vgl. BGHSt 11, 1, 7 [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57]; 24, 31, 34 m.w.Nachw.; BGH VRS 54, 436 f; BGH, Urteil vom 31. Mai 1979 - 4 StR 167/79).

    Er hat die Pflichtwidrigkeit des Täters stets nur dann als nicht kausal behandelt, wenn (nach der in BGHSt 11, 1, 4 ff [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57] und VRS 16, 432, 438; 24, 205, 206 näher dargelegten Überzeugung des Tatrichters) bei verkehrsgerechtem Verhalten des Täters das fehlerhafte Verkehrsverhalten des Opfers zu dem gleichen Erfolg geführt hätte, so beispielsweise die Trunkenheit des Radfahrers bei zu naher Vorbeifahrt des Lastzuges in BGHSt 11, 1, 7 [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57] oder das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch einen (betrunkenen) Fußgänger vor einem mit überhöhter Geschwindigkeit heranfahrenden Kraftfahrzeug in (VRS 21, 341, 342 und 26, 203, 204; vgl. ferner VRS 13, 220, 221; 23, 369, 370; 32, 37).

  • BGH, 21.03.1978 - 4 StR 683/77

    Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit bei Abblendlicht - Ursächlichkeit

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 398/81
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Angeklagten und dem Tötungs- oder Verletzungserfolg (nur) dann entfällt, wenn der gleiche Erfolg auch bei verkehrsgerechtem Verhalten des Angeklagten eingetreten wäre oder wenn sich das aufgrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen läßt (vgl. BGHSt 11, 1, 7 [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57]; 24, 31, 34 m.w.Nachw.; BGH VRS 54, 436 f; BGH, Urteil vom 31. Mai 1979 - 4 StR 167/79).

    Das gilt ausnahmslos auch für jene Fälle, in denen der Bundesgerichtshof die Kausalität der Pflichtwidrigkeit für den Erfolg gegenüber solchen Einwänden der Täter bejaht hat, denen nicht das festgestellte wirkliche, sondern ein gedachtes anderes Geschehen oder Verhalten zugrunde gelegt worden war (vgl. BGHSt 10, 369, 370 [BGH 11.07.1957 - 4 StR 160/57]; VRS 24, 124, 125; 54, 436, 437).

  • BGH, 26.11.1970 - 4 StR 26/70

    Mofa

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 398/81
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Angeklagten und dem Tötungs- oder Verletzungserfolg (nur) dann entfällt, wenn der gleiche Erfolg auch bei verkehrsgerechtem Verhalten des Angeklagten eingetreten wäre oder wenn sich das aufgrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen läßt (vgl. BGHSt 11, 1, 7 [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57]; 24, 31, 34 m.w.Nachw.; BGH VRS 54, 436 f; BGH, Urteil vom 31. Mai 1979 - 4 StR 167/79).
  • BGH, 11.07.1957 - 4 StR 160/57
    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 398/81
    Das gilt ausnahmslos auch für jene Fälle, in denen der Bundesgerichtshof die Kausalität der Pflichtwidrigkeit für den Erfolg gegenüber solchen Einwänden der Täter bejaht hat, denen nicht das festgestellte wirkliche, sondern ein gedachtes anderes Geschehen oder Verhalten zugrunde gelegt worden war (vgl. BGHSt 10, 369, 370 [BGH 11.07.1957 - 4 StR 160/57]; VRS 24, 124, 125; 54, 436, 437).
  • BGH, 20.12.1963 - 4 StR 464/63

    Kraftfahrer - Verkehrsgerechtes Fahren auf Sicht - Vermeiden eines Unfalls -

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 398/81
    Er hat die Pflichtwidrigkeit des Täters stets nur dann als nicht kausal behandelt, wenn (nach der in BGHSt 11, 1, 4 ff [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57] und VRS 16, 432, 438; 24, 205, 206 näher dargelegten Überzeugung des Tatrichters) bei verkehrsgerechtem Verhalten des Täters das fehlerhafte Verkehrsverhalten des Opfers zu dem gleichen Erfolg geführt hätte, so beispielsweise die Trunkenheit des Radfahrers bei zu naher Vorbeifahrt des Lastzuges in BGHSt 11, 1, 7 [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57] oder das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch einen (betrunkenen) Fußgänger vor einem mit überhöhter Geschwindigkeit heranfahrenden Kraftfahrzeug in (VRS 21, 341, 342 und 26, 203, 204; vgl. ferner VRS 13, 220, 221; 23, 369, 370; 32, 37).
  • BGH, 21.07.1961 - 4 StR 236/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 398/81
    Er hat die Pflichtwidrigkeit des Täters stets nur dann als nicht kausal behandelt, wenn (nach der in BGHSt 11, 1, 4 ff [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57] und VRS 16, 432, 438; 24, 205, 206 näher dargelegten Überzeugung des Tatrichters) bei verkehrsgerechtem Verhalten des Täters das fehlerhafte Verkehrsverhalten des Opfers zu dem gleichen Erfolg geführt hätte, so beispielsweise die Trunkenheit des Radfahrers bei zu naher Vorbeifahrt des Lastzuges in BGHSt 11, 1, 7 [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57] oder das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch einen (betrunkenen) Fußgänger vor einem mit überhöhter Geschwindigkeit heranfahrenden Kraftfahrzeug in (VRS 21, 341, 342 und 26, 203, 204; vgl. ferner VRS 13, 220, 221; 23, 369, 370; 32, 37).
  • BGH, 02.11.1962 - 4 StR 315/62

    Kraftfahrer - Unkenntnis wesentlicher Verkehrsvorschriften - Neuregelungen im

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 398/81
    Das gilt ausnahmslos auch für jene Fälle, in denen der Bundesgerichtshof die Kausalität der Pflichtwidrigkeit für den Erfolg gegenüber solchen Einwänden der Täter bejaht hat, denen nicht das festgestellte wirkliche, sondern ein gedachtes anderes Geschehen oder Verhalten zugrunde gelegt worden war (vgl. BGHSt 10, 369, 370 [BGH 11.07.1957 - 4 StR 160/57]; VRS 24, 124, 125; 54, 436, 437).
  • BGH, 28.10.1966 - 4 StR 259/66

    Kraftfahrer - Zustand der Reifen - Sorgfaltspflicht

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 398/81
    Er hat die Pflichtwidrigkeit des Täters stets nur dann als nicht kausal behandelt, wenn (nach der in BGHSt 11, 1, 4 ff [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57] und VRS 16, 432, 438; 24, 205, 206 näher dargelegten Überzeugung des Tatrichters) bei verkehrsgerechtem Verhalten des Täters das fehlerhafte Verkehrsverhalten des Opfers zu dem gleichen Erfolg geführt hätte, so beispielsweise die Trunkenheit des Radfahrers bei zu naher Vorbeifahrt des Lastzuges in BGHSt 11, 1, 7 [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57] oder das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch einen (betrunkenen) Fußgänger vor einem mit überhöhter Geschwindigkeit heranfahrenden Kraftfahrzeug in (VRS 21, 341, 342 und 26, 203, 204; vgl. ferner VRS 13, 220, 221; 23, 369, 370; 32, 37).
  • BGH, 31.05.1979 - 4 StR 167/79

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Zulässige Mitwirkung von Schöffen -

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 398/81
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Angeklagten und dem Tötungs- oder Verletzungserfolg (nur) dann entfällt, wenn der gleiche Erfolg auch bei verkehrsgerechtem Verhalten des Angeklagten eingetreten wäre oder wenn sich das aufgrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen läßt (vgl. BGHSt 11, 1, 7 [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57]; 24, 31, 34 m.w.Nachw.; BGH VRS 54, 436 f; BGH, Urteil vom 31. Mai 1979 - 4 StR 167/79).
  • BGH, 13.11.2003 - 5 StR 327/03

    Freispruch Brandenburger Klinikärzte aufgehoben

    c) Daß die hypothetische Möglichkeit eines gewaltsamen Entweichens des S nicht die Kausalität des von den Angeklagten zu verantwortenden Ausgangs beseitigen kann, belegt auch die Verantwortung Dritter für die Sicherheit des Klinikgebäudes (vgl. BGHSt 30, 228, 231 f.; vgl. auch BGHSt 48, 77, 94 f.).
  • BGH, 26.01.1988 - 5 StR 659/87

    Ursächlichkeit von Pflichtverstößen bei fahrlässigen Tötungsdelikten -

    Die Pflichtverstöße wären für die festgestellten Tötungs- und Verletzungserfolge aber nicht ursächlich gewesen, wenn diese auch bei pflichtgemäßem Verhalten von M. und R. eingetreten wären oder wenn sich das aufgrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen ließe (BGHSt 11, 1 [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57]; 24, 31, 34; 30, 228, 230).

    Die Ursächlichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der gleiche Erfolg auch durch das pflichtwidrige Verhalten eines Dritten herbeigeführt worden wäre (BGHSt 30, 228, 231 f), während ein (als möglich angesehenes) pflichtmäßiges Verhalten dritter Personen, das den Erfolg auf die gleiche Weise herbeigeführt hätte, die Ursächlichkeit ausschließen kann (RGSt 15, 151; BGHSt 21, 59).

  • BVerwG, 11.12.1984 - 2 WD 31.84

    Dienstvergehen eines Soldaten in Vorgesetztenstellung - Unterlassen der Vornahme

    Var aber nach menschlichem Ermessen nicht auszuschließen, daß sich der tödliche Unfall auch ohne die Nachlässigkeit des Soldaten ereignet hatte, so kann diesen das ihn vorgeworfene Dienstvergehen nicht angelastet werden (vgl. BGH NJW 1982, 292).
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